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   BVerwG, 15.02.2007 - 5 B 45.06   

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BVerwG, 15.02.2007 - 5 B 45.06 (https://dejure.org/2007,20292)
BVerwG, Entscheidung vom 15.02.2007 - 5 B 45.06 (https://dejure.org/2007,20292)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Februar 2007 - 5 B 45.06 (https://dejure.org/2007,20292)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Vorliegen von Vergütungsvereinbarungen zwischen einem Einrichtungsträger und einem Träger der Sozialhilfe; Berechtigung zur (vorläufigen) Beschränkung der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers auf ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 04.08.2006 - 5 C 13.05

    Sozialhilfeleistungen zur Pflege in einer Einrichtung aufgrund Vereinbarungen;

    Auszug aus BVerwG, 15.02.2007 - 5 B 45.06
    Darf sich der Bewohner einer Einrichtung auf die Unwirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG berufen und daraus Rechte für die Höhe seines Sozialhilfeanspruchs herleiten, wenn es für den Einrichtungsträger treuwidrig wäre, sich auf die Unwirksamkeit der mit dem Sozialhilfeträger geschlossenen Vergütungsvereinbarung zu berufen?" sind nach dem Urteil des Senats vom 4. August 2006 BVerwG 5 C 13.05 juris (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen) nicht (mehr) klärungsbedürftig oder stellen sich auf der Grundlage dieses Urteils nicht (mehr) in entscheidungserheblicher Weise.

    Die Gewährung von Sozialhilfe ohne Bezug zu einer Vereinbarung ist aber "gesperrt", solange der angestrebte Abschluss einer Vereinbarung bzw. eine vereinbarungsgestaltende Schiedsstellenentscheidung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Urteil vom 4. August 2006 a.a.O. Rn. 23).

    4 Durch das Urteil des Senats vom 4. August 2006 (a.a.O.) ist wie bereits das Berufungsgericht erkannt hat weiter geklärt, dass die Bemühungen des Einrichtungsträgers und des für den Sitz der Einrichtung örtlich zuständigen Sozialhilfeträgers um den Abschluss von Vereinbarungen auch in Bezug auf einen selbst nicht vertragschließenden Sozialhilfeträger wirken, weil die Abschlusszuständigkeit bei dem Sozialhilfeträger liegt, in dessen Bereich die Einrichtung gelegen ist; bei dieser Sachlage stellen sich Fragen einer treuwidrigen Berufung auf die Unwirksamkeit eines Vertrages bereits im Ansatz nicht.

    6 Die Revision ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer nachträglichen Abweichung von dem Urteil des Senats vom 4. August 2006 (a.a.O.) zuzulassen.

    Es hat im Einklang mit der Entscheidung des Senats vom 4. August 2006 (a.a.O.) angenommen, dass "ein Anspruch auf höhere Leistungen (nicht besteht), solange eine Entscheidung über die endgültige Vergütung (Tagespflegesatz) (im Verhältnis Einrichtungsträger und örtlich zuständigem Sozialhilfeträger) aussteht" (UA S. 11 Abs. 1), und damit auch entschieden, dass ein Sozialhilfeträger die zwischen einem Heimbewohner und dem Einrichtungsträger vereinbarten höheren Tagespflegesätze nicht übernehmen müsse, "solange eine endgültige Vereinbarung bzw. der vom Klinikum und ... (dem örtlich zuständigen Sozialhilfeträger) erstrebte, eine solche Vereinbarung (...) ersetzende Schiedsstellenentscheid im Sinne von § 93b Abs. 1 Satz 2 BSHG fehlt" (UA S. 17 und S. 18) und eine Einigungsbereitschaft fortbesteht (s.a. UA S. 19 Abs. 2).

    9 Nach dem Urteil des Senats vom 4. August 2006 (a.a.O.) kommt es nicht darauf an, ob einer Klage gegen eine Schiedsstellenentscheidung aufschiebende Wirkung zukommt oder nicht.

  • BVerwG, 27.10.1987 - 1 C 19.85

    Türkische Staatsangehörige - Aufenthaltsrecht - Assoziierungsvereinbarung - EWG -

    Auszug aus BVerwG, 15.02.2007 - 5 B 45.06
    8 2. Die Revision ist schließlich nicht wegen Divergenz zu früheren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (vom 28. Februar 2002 BVerwG 5 C 25.01 BVerwGE 116, 78; vom 4. Oktober 1962 BVerwG 1 C 145.58 BVerwGE 15, 48; vom 27. Oktober 1987 BVerwG 1 C 19.85 BVerwGE 78, 192) oder des Bundesverfassungsgerichts (vom 31. Mai 1960 2 BvL 4/59 BVerfGE 11, 139) zuzulassen.

    Ebenso kann offenbleiben, ob der aus der Sicht des Klägers im Berufungsurteil aufgestellte Rechtssatz, "dass eine Rückwirkung einer während des anhängigen Klageverfahrens entstehenden aufschiebenden Wirkung einer Klage nur ausnahmsweise erfolgen kann, wenn der Sinn und Zweck der Norm dies erfordert", von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 1987 (a.a.O.) abweicht.

  • BVerwG, 20.10.1994 - 5 C 28.91

    Sozialhilfe - Heimunterbringung - Höhe der Heimkosten - Zumutbarkeit eines

    Auszug aus BVerwG, 15.02.2007 - 5 B 45.06
    Liegen Vergütungsvereinbarungen i.S.d. § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BSHG (Fassung 1999) zwischen dem Einrichtungsträger und dem Träger der Sozialhilfe vor, die eine Anwendbarkeit der Grundsätze aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.1994 (BVerwGE 97, 53) bzw. des § 93 Abs. 3 BSHG (Fassung 1999) ausschließen, wenn die Schiedsstelle entsprechend der Verpflichtung in einer einstweiligen Anordnung einen vorläufigen Abschlag auf eine noch zu erwartende Vergütungsvereinbarung hin festgesetzt hat und dieser Verpflichtung auch nachkommt bzw. stehen diese Schiedsstellenentscheidungen zur Umsetzung der einstweiligen Anordnung einer Vergütungsvereinbarung i.S.d. § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BSHG (Fassung 1999) gleich? 1.2.

    Liegen Vergütungsvereinbarungen i.S.d. § 93 Abs. 2 Satz 1 HS 1 BSHG (Fassung 1994) zwischen dem Einrichtungsträger und dem Träger der Sozialhilfe vor, die eine Anwendbarkeit der Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts aus seinem Urteil vom 20.10.1994 (Az.: 5 C 28.91, BVerwGE 97, 53) bzw. die Regelung des § 93 Abs. 3 BSHG (Fassung 1999) ausschließen, wenn die Schiedsstelle § 94 BSHG Entscheidungen über die Vergütung für die Zeiträume von 1995 bis 1998 getroffen hat, diese Schiedssprüche jedoch von beiden Vertragsparteien angefochten worden sind und die Verfahren über diese Schiedsstellenentscheidungen über den 01.01.1999 hinaus noch nicht rechtskräftig beendet sind? 2.6.

  • BVerwG, 28.02.2002 - 5 C 25.01

    Sozialhilferecht, Klage gegen eine Entscheidung der Schieds- stelle nach § 94

    Auszug aus BVerwG, 15.02.2007 - 5 B 45.06
    8 2. Die Revision ist schließlich nicht wegen Divergenz zu früheren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (vom 28. Februar 2002 BVerwG 5 C 25.01 BVerwGE 116, 78; vom 4. Oktober 1962 BVerwG 1 C 145.58 BVerwGE 15, 48; vom 27. Oktober 1987 BVerwG 1 C 19.85 BVerwGE 78, 192) oder des Bundesverfassungsgerichts (vom 31. Mai 1960 2 BvL 4/59 BVerfGE 11, 139) zuzulassen.
  • BVerfG, 31.05.1960 - 2 BvL 4/59

    Kostenrechtsnovelle

    Auszug aus BVerwG, 15.02.2007 - 5 B 45.06
    8 2. Die Revision ist schließlich nicht wegen Divergenz zu früheren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (vom 28. Februar 2002 BVerwG 5 C 25.01 BVerwGE 116, 78; vom 4. Oktober 1962 BVerwG 1 C 145.58 BVerwGE 15, 48; vom 27. Oktober 1987 BVerwG 1 C 19.85 BVerwGE 78, 192) oder des Bundesverfassungsgerichts (vom 31. Mai 1960 2 BvL 4/59 BVerfGE 11, 139) zuzulassen.
  • BVerwG, 17.03.1998 - 4 B 25.98

    Nichtzulassung der Revision; Beschwerde; unzulässige oder unbegründete Berufung;

    Auszug aus BVerwG, 15.02.2007 - 5 B 45.06
    7 Jedenfalls steht die Ergebnisrichtigkeit des Berufungsurteils der Zulassung der Revision in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 17. März 1998 BVerwG 4 B 25.98 Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 66 und vom 22. August 1996 BVerwG 8 B 100.96 Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 62 m.w.N.) entgegen.
  • BVerwG, 22.08.1996 - 8 B 100.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Anwendbarkeit des § 144 Abs. 4 VwGO im

    Auszug aus BVerwG, 15.02.2007 - 5 B 45.06
    7 Jedenfalls steht die Ergebnisrichtigkeit des Berufungsurteils der Zulassung der Revision in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 17. März 1998 BVerwG 4 B 25.98 Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 66 und vom 22. August 1996 BVerwG 8 B 100.96 Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 62 m.w.N.) entgegen.
  • BVerwG, 22.03.2005 - 5 B 55.04

    Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision - Anspruch auf

    Auszug aus BVerwG, 15.02.2007 - 5 B 45.06
    5 Unter diesen Umständen bedarf ferner keiner weiteren Erörterung, inwieweit die Erwägungen in dem Beschluss des Senats vom 22. März 2005 BVerwG 5 B 55.04 im vorliegenden Fall hätten Geltung beanspruchen können.
  • BVerwG, 04.10.1962 - I C 145.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 15.02.2007 - 5 B 45.06
    8 2. Die Revision ist schließlich nicht wegen Divergenz zu früheren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (vom 28. Februar 2002 BVerwG 5 C 25.01 BVerwGE 116, 78; vom 4. Oktober 1962 BVerwG 1 C 145.58 BVerwGE 15, 48; vom 27. Oktober 1987 BVerwG 1 C 19.85 BVerwGE 78, 192) oder des Bundesverfassungsgerichts (vom 31. Mai 1960 2 BvL 4/59 BVerfGE 11, 139) zuzulassen.
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